Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Dachdecker- und Bauleistungen der Generalbau Stockert GmbH. Stand: September 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Dachdecker-, Klempner-, Dämm- und Bauleistungen zwischen der Generalbau Stockert GmbH, Gartenkamp 13, 49492 Westerkappeln (nachfolgend "Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber").
(2) Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt ergänzend die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Gegenüber Verbrauchern gilt das Werkvertragsrecht des BGB, die VOB/B wird nicht einbezogen.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein verbindliches Angebot wird nach Besichtigung des Objekts schriftlich erstellt und gilt 30 Tage ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Textform (E-Mail) genügt.
(3) Besichtigung und Angebotserstellung sind für den Auftraggeber kostenlos. Kostenpflichtige Vorleistungen wie Gutachten, statische Berechnungen oder Genehmigungsplanungen werden gesondert vereinbart.
§ 3 Leistungsumfang und Änderungen
(1) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis. Nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren (insbesondere verdeckte Schäden an Dachstuhl, Schalung, Mauerwerk oder Leitungen), informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und unterbreitet ein Nachtragsangebot. Zusätzliche Leistungen werden erst nach Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt, außer wenn Gefahr im Verzug ist und die Maßnahme zur Sicherung des Gebäudes unaufschiebbar ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Materialien gleichwertiger Qualität zu verwenden, wenn das angebotene Material nicht lieferbar ist. Der Auftraggeber wird vorher informiert.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Es gilt der im Angebot ausgewiesene Preis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Pauschalpreisen sind alle im Leistungsverzeichnis genannten Leistungen abgegolten. Bei Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß.
(2) Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme über 5.000 Euro ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen, in der Regel 30 Prozent bei Auftragserteilung (Materialbestellung, Gerüst), 40 Prozent nach Abschluss der Rohdeckung und 30 Prozent nach Abnahme.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
(4) Bei Versicherungsschäden kann die Abrechnung nach schriftlicher Abtretungserklärung des Auftraggebers direkt mit dem Versicherer erfolgen. Der Auftraggeber bleibt für den Fall, dass der Versicherer die Zahlung ganz oder teilweise verweigert, zur Zahlung verpflichtet.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Planungsangaben.
(2) Dacharbeiten sind witterungsabhängig. Bei Regen, Sturm, Frost oder Schnee, die eine fachgerechte Ausführung verhindern, verlängern sich Fristen angemessen. Gleiches gilt bei Lieferverzögerungen von Material, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sowie bei verspäteten Freigaben oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle zugänglich ist, Strom und Wasser in üblichem Umfang zur Verfügung stehen und Flächen für Gerüst, Container und Materiallagerung genutzt werden können.
(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über bekannte Besonderheiten des Gebäudes, insbesondere über Leitungen im Dachbereich, Schadstoffbelastungen (Asbest), Denkmalschutz und nachbarrechtliche Einschränkungen.
(3) Erforderliche Genehmigungen (etwa für Gauben, Dachfenster in denkmalgeschützten Gebäuden oder die Nutzung öffentlicher Flächen für Gerüst oder Container) holt der Auftraggeber ein, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftragnehmer unterstützt dabei.
§ 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung nimmt der Auftraggeber die Leistung ab. Die Abnahme erfolgt gemeinsam vor Ort und wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige abnimmt oder die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Fachregeln des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), sowie für die Verwendung mangelfreien Materials.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Gegenüber Unternehmern beträgt sie vier Jahre gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten.
(4) Keine Gewährleistung besteht für Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unterlassene Wartung (insbesondere nicht gereinigte Dachrinnen und Abläufe), unsachgemäße Eingriffe Dritter, Sturm ab Windstärke 8, Hagel oder außergewöhnliche Witterungseinflüsse zurückzuführen sind. Herstellergarantien auf Materialien bleiben unberührt und werden auf Wunsch an den Auftraggeber weitergegeben.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch wird ein Versicherungsnachweis vorgelegt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte, aber noch nicht fest eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Wird der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (etwa beim Besichtigungstermin am Objekt) oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail) geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher mit dem Angebot in Textform übermittelt.
(2) Wünscht der Verbraucher, dass mit den Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, hat er dies ausdrücklich zu verlangen. Im Fall eines späteren Widerrufs schuldet er Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen.
(3) Kein Widerrufsrecht besteht bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich angefordert hat (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB), etwa bei der Notsicherung nach einem Sturmschaden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.